Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1984

Geschäftszahl

83/11/0075

Rechtssatz

Dass die belangte Behörde erst in der Gegenschrift auf die richtige Rechtslage hinweist, stellt kein "unzulässiges Nachschieben von Gründen" dar, die vom VwGH bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt werden dürften.