Verwaltungsgerichtshof
17.10.1984
83/11/0075
Dass die belangte Behörde erst in der Gegenschrift auf die richtige Rechtslage hinweist, stellt kein "unzulässiges Nachschieben von Gründen" dar, die vom VwGH bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt werden dürften.