Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1984

Geschäftszahl

83/11/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0207 E 29. Februar 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat (Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950) allein berechtigt die Berufungsbehörde nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Sie ist vielmehr gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1983110024.X01