Verwaltungsgerichtshof
22.03.1983
83/11/0021
GRS wie 0241/72 E 20. September 1973 RS 2
Ein Verstoß gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern kann nur dann vorgenommen werden, wenn zur Verletzung einer bestimmten Verkehrsvorschrift noch ein anderes Sachverhaltselement hinzutritt (Hinweis E 4.7.1963, 1752/62, E 18.2.1971, 0702/70, E 14.6.1973, 2344/71)