Verwaltungsgerichtshof
23.09.1985
83/10/0286
GRS wie 1192/47 E 25. Oktober 1948 VwSlg 543 A/1948 RS 3
Der Begriff "öffentliche Ordnung" umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird.