Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1986

Geschäftszahl

83/10/0284

Rechtssatz

Die Entfernung des Aufstellungsortes einer Werbeeinrichtung von Gebäuden kann maßgeblich dafür sein, ob der Aufstellungsort noch innerhalb einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen gelegen sei.