Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1986

Geschäftszahl

83/10/0284

Rechtssatz

Wegen der hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 gebotenen großflächigen Betrachtungsweise ist die Entfernung der Bauwerke untereinander dafür ausschlaggebend, ob eine geschlossene Ortschaft, die sich von der verbliebenen natürlichen Landschaft abhebt, vorliegt.