Verwaltungsgerichtshof
15.12.1986
83/10/0284
Wegen der hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 gebotenen großflächigen Betrachtungsweise ist die Entfernung der Bauwerke untereinander dafür ausschlaggebend, ob eine geschlossene Ortschaft, die sich von der verbliebenen natürlichen Landschaft abhebt, vorliegt.