Verwaltungsgerichtshof
18.06.1984
83/10/0211
Die Tatsache, dass ein Mittel nicht als pharmazeutische Spezialität gemäß der Spezialitätenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 99 aus 1947,, registriert wurde, lässt keinen Schluss auf das Nichtvorliegen eines Arzneimittels zu.