Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1984

Geschäftszahl

83/10/0211

Rechtssatz

Die Tatsache, dass ein Mittel nicht als pharmazeutische Spezialität gemäß der Spezialitätenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 99 aus 1947,, registriert wurde, lässt keinen Schluss auf das Nichtvorliegen eines Arzneimittels zu.