Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1983

Geschäftszahl

83/10/0105

Rechtssatz

Die Überlassung von Räumlichkeiten inkludiert die Überlassung des darin installierten Telefonanschlusses (Hinweis E 15.12.1981, 81/11/0003).