Verwaltungsgerichtshof
25.04.1983
83/10/0063
Paragraph 7, VStG bestimmt, dass die strafbare Handlung nur vorsätzlich begangen werden kann. Die Schuldform bestimmt die Strafdrohung und darf daher gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht auch noch als Erschwerungsgrund herangezogen werden.