Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1983

Geschäftszahl

83/10/0063

Rechtssatz

Paragraph 7, VStG bestimmt, dass die strafbare Handlung nur vorsätzlich begangen werden kann. Die Schuldform bestimmt die Strafdrohung und darf daher gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht auch noch als Erschwerungsgrund herangezogen werden.