Verwaltungsgerichtshof
14.02.1983
83/10/0054
Die außerhalb behördl bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen wird zwar in Paragraph 14, Litera b, Tiroler Landes-Polizeigesetz verboten, zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung wird eine derartige Handlung jedoch durch die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, legcit erklärt. Dadurch, dass die belangte Behörde der Bfrin diese Anbahnung der Prostitution unter Berufung auf Paragraph 14, Litera b, legcit anlastete, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (Hinweis E 28.6.1982, 3139/80).