Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1983

Geschäftszahl

83/10/0054

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung der Behörde, dass der Zeuge keinen Grund gehabt hätte, die Bfrin fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, ist nicht unschlüssig. Die allenfalls bestehende Möglichkeit, die Aussagen über Fragen zu verweigern, deren Beantwortung dem Zeugen zur Schande gereichen würde, spricht bei Beantwortung derartiger Fragen für die Glaubwürdigkeit des Zeugen.