Die Bestimmung des Art 8 MRK verbietet keineswegs staatliche Sanktionen gegen die gewerbsmäßige Unzucht (Hinweis auf VfGH 11.12.1980, VfSlg 8907).Die Bestimmung des Artikel 8, MRK verbietet keineswegs staatliche Sanktionen gegen die gewerbsmäßige Unzucht (Hinweis auf VfGH 11.12.1980, VfSlg 8907).