Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1983

Geschäftszahl

83/10/0016

Rechtssatz

Gründe der Generalprävention (somit, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, sind auch nach Paragraph 19, VStG zu berücksichtigen. Gerade die Hintanhaltung des verbotenen so genannten "Straßenstriches" lässt die Heranziehung generalpräventiver Erwägungen bei der Verhängung von einschlägigen Verwaltungsstrafen durchaus zu.