Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1984

Geschäftszahl

83/09/0224

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass bei der Strafzumessung im Disziplinarrecht generalpräventive Gesichtspunkte ungeachtet der Hervorhebung der Spezialprävention im Gesetz auch Berücksichtigung finden dürfen.