Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1983

Geschäftszahl

83/09/0136

Rechtssatz

Geht die Dienstbehörde nicht von dem nach dem Gesetz maßgebenden Tatbestandsmerkmal der "anderen schweren Krankheit", sondern davon aus, dass jede Krankheit, derzufolge der Beamte zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, für die Zurechnung von Jahren rechtserheblich ist, dann erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.