Verwaltungsgerichtshof
29.02.1984
83/09/0131
Ist der Versorgungsbehörde der Bezug eines Pflegegeldes (hier: nach dem Wiener Behindertengesetz) bekannt, so hat sie vor der Erlassung eines neuen Bemessungsbescheides zu prüfen, ob seit der letzten Bemessung der Versorgungsleistung diesbezüglich im Verordnungswege erfolgte Erhöhungen des Pflegegeldes eingetreten sind. Eine diesbezügliche Unterlassung kann nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen führen.