Verwaltungsgerichtshof
12.10.1983
83/09/0118
Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, eine zwangsläufige Folgerung aus der Unvereinbarkeit eines Verhaltens mit dem weiteren Verbleib des Beamten im Dienst (hier: Ankauf und Verkauf von militärischen Waffen durch ein Exekutivorgan).