Verwaltungsgerichtshof
12.10.1983
83/09/0118
Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standespflichten oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (Hinweis E 19.6.1975, 0115/75, VwSlg 8853 A/1975).