Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1983

Geschäftszahl

83/09/0118

Rechtssatz

Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standespflichten oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (Hinweis E 19.6.1975, 0115/75, VwSlg 8853 A/1975).