Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1983

Geschäftszahl

83/09/0118

Rechtssatz

Eine strafrechtlich als Vergehen (hier: nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera d und Litera e, Waffengesetz 1967) qualifizierte Tat kann disziplinär doch von so erheblicher Bedeutung sein, dass das Ausmaß der hiemit verbundenen Verletzung dienstlicher Interessen den in einem Disziplinarerkenntnis enthaltenen Ausspruch über die Entlassung des Beamten als gerechtfertigt erscheinen lässt.