Verwaltungsgerichtshof
12.10.1983
83/09/0118
Eine strafrechtlich als Vergehen (hier: nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera d und Litera e, Waffengesetz 1967) qualifizierte Tat kann disziplinär doch von so erheblicher Bedeutung sein, dass das Ausmaß der hiemit verbundenen Verletzung dienstlicher Interessen den in einem Disziplinarerkenntnis enthaltenen Ausspruch über die Entlassung des Beamten als gerechtfertigt erscheinen lässt.