Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1983

Geschäftszahl

83/09/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0208/65 E 14. November 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Die in der Lebensgemeinschaft erbrachten Arbeiten beruhen nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung. Es handelt sich vielmehr dabei um Leistungen, für die Gegenleistungen in Form einer Entlohnung begehrt werden können. Als Ertragsquelle ist mithin die geleistete Arbeit anzusehen. Damit aber ist ein Anspruch auf ein Einkommen gegeben, auf das nach dem Grundsatz der ordentlichen Bewirtschaftung der Einkommensquellen nicht verzichtet werden darf.