Verwaltungsgerichtshof
11.05.1983
83/09/0027
GRS wie 0208/65 E 14. November 1966 RS 1
Die in der Lebensgemeinschaft erbrachten Arbeiten beruhen nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung. Es handelt sich vielmehr dabei um Leistungen, für die Gegenleistungen in Form einer Entlohnung begehrt werden können. Als Ertragsquelle ist mithin die geleistete Arbeit anzusehen. Damit aber ist ein Anspruch auf ein Einkommen gegeben, auf das nach dem Grundsatz der ordentlichen Bewirtschaftung der Einkommensquellen nicht verzichtet werden darf.