Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1983

Geschäftszahl

83/09/0004

Rechtssatz

Nur die im Fehlverhalten des Beamten offenbar gewordene Untragbarkeit, die es der Dienstbehörde unzumutbar macht, mit dem Beamten weiterhin das Beamtenverhältnis fortzusetzen, darf Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein (Hinweis E 14.1.1980, 1725/79, VwSlg 10007 A/1980).

Beachte

Besprechung in:

ÖffD 1983/6, S 23;