Verwaltungsgerichtshof
23.03.1983
83/09/0004
Nur die im Fehlverhalten des Beamten offenbar gewordene Untragbarkeit, die es der Dienstbehörde unzumutbar macht, mit dem Beamten weiterhin das Beamtenverhältnis fortzusetzen, darf Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein (Hinweis E 14.1.1980, 1725/79, VwSlg 10007 A/1980).
Besprechung in:
ÖffD 1983/6, S 23;