Verwaltungsgerichtshof
29.06.1987
83/08/0329
Die Unabhängigkeit des Beschwerdeführers als Fremd-Geschäftsführer von der Generalversammlung der GesmbH, dessen Alleineigentümerin seine Ehegattin ist, hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens spricht gegen die Annahme eines Dienstverhältnisses und für einen so genannten "freien Dienstvertrag" (hier: Der Beschwerdeführer hat eine eigene Immobilienverwaltungsfirma; während seiner Bürozeit für diese Firma überwacht er die ordnungsgemäße Funktion des der GesmbH gehörenden und in denselben Büroräumlichkeiten aufgestellten Computers).