Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1985

Geschäftszahl

83/08/0259

Rechtssatz

Ist nicht die notwendig gewordene Änderungsanzeige unterblieben, sondern hat der Bfr von vornherein unrichtige Angaben über das Entgelt gemacht, so gilt für diesen Tatbestand die fünfjährige Verjährungsfrist (Hinweis E 12.1.1978, 0069/77).