Verwaltungsgerichtshof
24.01.1985
83/08/0259
Ist nicht die notwendig gewordene Änderungsanzeige unterblieben, sondern hat der Bfr von vornherein unrichtige Angaben über das Entgelt gemacht, so gilt für diesen Tatbestand die fünfjährige Verjährungsfrist (Hinweis E 12.1.1978, 0069/77).