Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1985

Geschäftszahl

83/08/0244

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0023 E 27. September 1984 RS 4

Stammrechtssatz

Unterliegt ein GF in rechtlicher Hinsicht einer Fremdbestimmung der in der Generalversammlung organisierten Gesellschaft, so steht nicht ohne weiteres seine Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG fest. Insofern ist auch auf einen Fremdgeschäftsführer die Jud. des VwGH zum geschäftsführenden Gesellschafter anzuwenden (Hinweis E 19.1.1984, 81/08/0152).