Verwaltungsgerichtshof
20.06.1985
83/08/0244
GRS wie 83/08/0023 E 27. September 1984 RS 4
Unterliegt ein GF in rechtlicher Hinsicht einer Fremdbestimmung der in der Generalversammlung organisierten Gesellschaft, so steht nicht ohne weiteres seine Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG fest. Insofern ist auch auf einen Fremdgeschäftsführer die Jud. des VwGH zum geschäftsführenden Gesellschafter anzuwenden (Hinweis E 19.1.1984, 81/08/0152).