Verwaltungsgerichtshof
31.01.1985
83/08/0228
Die durch die Art des Betriebes geforderte Arbeitsbereitschaft, also die Zeit, während der sich der Dienstnehmer zur Erbringung seiner Dienstleistung bereithalten musste, war der tatsächlichen Arbeitszeit zuzurechnen (Hinweis E 17.3.1931, A 859/29, VwSlg 16574 A/1931).