Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1985

Geschäftszahl

83/08/0228

Rechtssatz

Die Arbeitszeitgebundenheit liegt schon dann vor, wenn die Hausgehilfin verpflichtet ist, ihre Zeit und Arbeitskraft regelmäßig und im nennenswertem Ausmaß nach den Weisungen des Dienstgebers aufzuwenden (Hinweis E 3.7.1930, A 200/30, VwSlg 16252 A/1930).