Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1986

Geschäftszahl

83/08/0200

Rechtssatz

Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft. Im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen muss ihm zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zustehen. Maßgeblich sind die wirklichen rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt (mit ausführlichen Judikatur- und Literaturhinweisen). Dem gemäß kann auch ein indirekt Vertretener Dienstgeber sein.

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

0353/71 E 19. April 1972 VwSlg 8214 A/1972;

81/08/0025 E 19. Jänner 1984;

1304/77 E 14. September 1979 VwSlg 9925 A/1979;

1706/77 E 7. September 1979 VwSlg 9913 A/1979;

81/08/0155 E 17. Februar 1983;

(RIS: abgv)