Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Geschäftszahl

83/08/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0177 E 25. Oktober 1984 VwSlg 11565 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Einflussnahme eines Fleischbeschauers auf seine Arbeitszeit (Hinweis E 21.11.1980, 1183/79, E 21.11.1980, 2873/78 und E 19.3.1984, 81/08/0061) durch die von einer Gemeinde ihm und einem zweiten Fleischbeschauer überlassene einvernehmliche Gestaltung der grundsätzlich fixierten Beschauzeit vermag nicht ohne weiteres seine persönliche Unabhängigkeit zu indizieren. Seine persönliche Abhängigkeit müsste vielmehr trotz dieser Möglichkeit bejaht werden, wenn unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Fleischbeschauers durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet wäre. Dazu bedarf es insbesondere der Prüfung der Frage, ob die beiden Fleischbeschauer an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten gebunden sowie den sich auf dieses Verhalten beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnissen unterworfen sind, ob also die beiden Fleischbeschauer hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens unabhängig, dh berechtigt sind, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, ohne dass der Gemeinde diesbezüglich Weisungs- und Kontrollbefugnisse zukommen. Derartige Bindungen dürfen nicht mit solchen an veterinärpolizeilichen Vorschriften und sich darauf beziehende Weisungs- und Überwachungsrechte der Gemeinde verwechselt werden. Im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung der Fleischbeschauer unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Abhängigkeit oder Unabhängigkeit kann auch den näheren Modalitäten der Entgeltvereinbarung Bedeutung zukommen.