Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1985

Geschäftszahl

83/08/0181

Rechtssatz

Entscheidender Indikator des voraussichtlichen Kundenverlustes einer gefährdeten Apotheke ist der Verlust jener Kunden, die in einem Gebiet wohnen, deren Bevölkerung bisher ihren Heilmittelbedarf in der gefährdeten Apotheke gedeckt hat, ihn aber in Hinkunft voraussichtlich in der neuen Apotheke decken wird. Die Lage der Berufssitze der Ärzte im maßgeblichen Gebiet ist als Indikator für diese Prognose grundsätzlich (von Extremfällen abgesehen, in denen die ärztliche Versorgung auch des der gefährdeten Apotheke nach Errichtung der neuen Apotheke verbleibenden Einzugsgebietes praktisch von Ärzten erfolgt, die in unmittelbarer Nähe der neuerrichteten Apotheke ihren Berufssitz haben) ungeeignet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1983080181.X03