Verwaltungsgerichtshof
23.05.1985
83/08/0169
Aus den Bestimmungen der Paragraphen 33, ff ASVG über Meldungen und Auskunftspflicht ergibt sich, dass eine Meldung als ordnungsgemäß erstattet gilt, wenn sie alle wesentlichen Merkmale enthält, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind (Hinweis E 22.11.1967, 0933/67).