Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1985

Geschäftszahl

83/08/0169

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen der Paragraphen 33, ff ASVG über Meldungen und Auskunftspflicht ergibt sich, dass eine Meldung als ordnungsgemäß erstattet gilt, wenn sie alle wesentlichen Merkmale enthält, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind (Hinweis E 22.11.1967, 0933/67).