Verwaltungsgerichtshof
23.05.1985
83/08/0169
GRS wie 0039/75 E 30. Oktober 1975 RS 2
Bei der Vorschreibung des Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sind die Bestimmungen des VStG und damit auch Paragraph 9, VStG unanwendbar. Der Beitragszuschlag ist nicht einer Person wegen ihrer Funktion als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft vorzuschreiben, sondern nur den im Paragraph 11, ASVG angeführten Personen (Stellen).