Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1985

Geschäftszahl

83/08/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0039/75 E 30. Oktober 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Vorschreibung des Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sind die Bestimmungen des VStG und damit auch Paragraph 9, VStG unanwendbar. Der Beitragszuschlag ist nicht einer Person wegen ihrer Funktion als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft vorzuschreiben, sondern nur den im Paragraph 11, ASVG angeführten Personen (Stellen).