Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1985

Geschäftszahl

83/08/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0151 E 23. Mai 1985 VwSlg 11777 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Meldung von Sonderzahlungen ergibt sich jedenfalls schon aus den Paragraphen 33 und 34 ASVG (VwGH 15.9.1971, 325/71). Die Nichtmeldung von Sonderzahlungen bedeutet, dass iSd Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ein Entgeltbestandteil nicht und somit insgesamt ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.