Verwaltungsgerichtshof
20.12.1984
83/08/0164
GRS wie 2671/78 E VS 29. Mai 1980 VwSlg 10147 A/1980 RS 1
Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentl Rechts können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden.