Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1985

Geschäftszahl

83/08/0131

Rechtssatz

Ein Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist schon dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt, hiebei kann die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen (Hinweis E 26.5.1965, 0321/65, VwSlg 6713 A/1965).