Verwaltungsgerichtshof
23.05.1985
83/08/0131
Eine "Aufarbeitung angefallener Schadhölzer" und eine "Durchführung notwendiger Aufforstungen" lässt nicht ohne weiteres einen Schluss auf eine beabsichtigte forstwirtschaftliche Nutzung der Wälder zu; dies hängt vom Ausmaß der aufgearbeiteten Schadhölzer und der durchgeführten Aufforstungen, der Art der Verwertung und der Durchführung der Aufforstung und der grundsätzlichen wirtschaftlichen Eignung des Waldes nach seiner Lage und Art zur nachhaltigen Nutzung ab (Hinweis E 26.3.1982, 81/08/0175).