Verwaltungsgerichtshof
23.05.1985
83/08/0131
GRS wie 81/08/0175 E 26. März 1982 RS 3
Bei einem Waldbesitz ist eine forstwirtschaftliche Betätigung auch dann anzunehmen, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung trete (Saat-Aufforstung-Ernte-Schlägerung).