Verwaltungsgerichtshof
25.05.1987
83/08/0128
Ob der Mitbeteiligte bei seiner Tätigkeit - wie er angibt - Werkzeuge der Beschwerdeführerin (was ebenfalls für seine Dienstnehmereigenschaft sprechen könnte) oder eigenes Werkzeug verwendet, ist von untergeordneter Bedeutung, da der Dienstnehmer in erster Linie seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (Hinweis E 20.3.1975, 1665/74).