Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1987

Geschäftszahl

83/08/0128

Rechtssatz

Ob der Mitbeteiligte bei seiner Tätigkeit - wie er angibt - Werkzeuge der Beschwerdeführerin (was ebenfalls für seine Dienstnehmereigenschaft sprechen könnte) oder eigenes Werkzeug verwendet, ist von untergeordneter Bedeutung, da der Dienstnehmer in erster Linie seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (Hinweis E 20.3.1975, 1665/74).