Verwaltungsgerichtshof
25.05.1987
83/08/0128
GRS wie 0632/57 E 25. April 1961 RS 2
Der Umstand, ob vom Dienstgeber Steuern oder Abgaben bezahlt worden sind oder nicht, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Dienstnehmer der Versicherungspflicht unterliege oder nicht, ohne Bedeutung.