Verwaltungsgerichtshof
22.10.1987
83/08/0119
GRS wie 3886/80 E 11. September 1981 RS 2
Trotz der Einflussnahme der Bfrin auf die Einteilung ihrer Arbeitszeit kann ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen. Zu dieser Wertung bedarf es Feststellungen darüber, ob die Bfrin auch hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens vom Dienstgeber unabhängig war, dh. ob sie berechtigt war, auch den Ablauf der vereinbarten Arbeiten selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, ohne dass dem Dienstgeber diesbezüglich (also nicht nur hins. des Arbeitszieles) Weisungs- und Kontrollbefugnisse zukamen.
ECLI:AT:VWGH:1987:1983080119.X02