Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 24 Abs 2 zweiter Satz VwGG unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Hinweis E 31.1.1985, 84/08/0159).Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz VwGG unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Hinweis E 31.1.1985, 84/08/0159).