Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1984

Geschäftszahl

83/08/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1635/67 E 19. Mai 1969 RS 1

Stammrechtssatz

Bestehen zwischen Spruch und Begründung sowie innerhalb der Begründung wesentliche Widersprüche, dann liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.