Verwaltungsgerichtshof
15.10.1984
83/08/0062
GRS wie 1635/67 E 19. Mai 1969 RS 1
Bestehen zwischen Spruch und Begründung sowie innerhalb der Begründung wesentliche Widersprüche, dann liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.