Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1983

Geschäftszahl

83/08/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3408/78 E 27. Februar 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Liegen die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so geht mit dem Einlagen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an diese Behörde über, ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG war, sowie ohne Rücksicht darauf, wann die Unterbehörde von der Anrufung der Oberbehörde Kenntnis erlangt und wann das zuständige Organ den Bescheidentwurf durch seine Unterschrift genehmigt hat, rechtswidrig (Hinweis auf E vom 13.11.1968, 1588/67, VwSlg 7441 A/1958, vom 25.6.1969, 0031/68 und vom 28.5.1969, 0479/67, VwSlg 7577 A/1969).