Verwaltungsgerichtshof
22.09.1983
83/08/0058
GRS wie 0163/68 E 4. Oktober 1968 RS 1
Eine säumige Behörde wird nur dann wieder zur Entscheidung zuständig, wenn die im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG angerufene Oberbehörde das Begehren auf Übergang der Entscheidungspflicht (rechtskräftig) bescheidmäßig abgelehnt hat, weil die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der säumigen Behörde zurückzuführen ist (Wasserrecht).