Verwaltungsgerichtshof
19.05.1983
83/08/0056
Ist die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG (hier: wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH und mangels Berechtigung) zurückzuweisen, so ist von einem Mängelverbesserungsauftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ebenso abzusehen wie von der wegen der offenbaren Aussichtslosigkeit keinem Rechtsschutzinteresse des Bf dienenden Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe.