Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1983

Geschäftszahl

83/08/0056

Rechtssatz

Ist die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG (hier: wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH und mangels Berechtigung) zurückzuweisen, so ist von einem Mängelverbesserungsauftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ebenso abzusehen wie von der wegen der offenbaren Aussichtslosigkeit keinem Rechtsschutzinteresse des Bf dienenden Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe.