Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1985

Geschäftszahl

83/08/0033

Rechtssatz

Ungeachtet einer über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des Entgeltanspruches verlängerten Krankenversicherungspflicht ist sowohl für das Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht als auch für den Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG maßgeblich, dass das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG selbst beendet wurde, wozu dann zur Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG noch hinzutreten muss, dass der Arbeitslose darnach keine neue Beschäftigung gefunden hat (Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083).