Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1984

Geschäftszahl

83/08/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2561/79 E 15. Mai 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die persönliche Abhängigkeit (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) des Geschäftsführers einer Gesellschaft m.b.H. von dieser Gesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin eine OHG ist, an der der Geschäftsführer beteiligt ist und die ihrerseits wiederum eine stille Gesellschaft mit einem Dritten gebildet hat, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Geschäftsführer seine Fremdbestimmung in jenen Bereichen, die für die persönliche Abhängigkeit kennzeichnend sind, durch die in der Generalversammlung organisierten Gesellschafter auf Grund seiner Rechtsstellung verhindern kann; auf eine faktische Abhängigkeit von einer anderen Person kommt es dann nicht an.