Verwaltungsgerichtshof
27.09.1984
83/08/0023
Unterliegt ein GF in rechtlicher Hinsicht einer Fremdbestimmung der in der Generalversammlung organisierten Gesellschaft, so steht nicht ohne weiteres seine Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG fest. Insofern ist auch auf einen Fremdgeschäftsführer die Jud. des VwGH zum geschäftsführenden Gesellschafter anzuwenden (Hinweis E 19.1.1984, 81/08/0152).