Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1984

Geschäftszahl

83/08/0023

Rechtssatz

Unterliegt ein GF in rechtlicher Hinsicht einer Fremdbestimmung der in der Generalversammlung organisierten Gesellschaft, so steht nicht ohne weiteres seine Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG fest. Insofern ist auch auf einen Fremdgeschäftsführer die Jud. des VwGH zum geschäftsführenden Gesellschafter anzuwenden (Hinweis E 19.1.1984, 81/08/0152).