Verwaltungsgerichtshof
20.12.1984
83/08/0012
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 5, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 67 aus 1967, muss als eine abschließende Regelung angesehen werden, die eine Unterstellung des dem Dienstnehmer aus Ursache der dienstlichen Tätigkeit für Kleidungsaufwand gewährten Ersatzes unter den Aufwandersatzbegriff des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG ausschließt (Hinweis E 17.3.1965, 1358/64, VwSlg 6629 A/1965).