Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1984

Geschäftszahl

83/08/0012

Rechtssatz

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 5, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 67 aus 1967, muss als eine abschließende Regelung angesehen werden, die eine Unterstellung des dem Dienstnehmer aus Ursache der dienstlichen Tätigkeit für Kleidungsaufwand gewährten Ersatzes unter den Aufwandersatzbegriff des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG ausschließt (Hinweis E 17.3.1965, 1358/64, VwSlg 6629 A/1965).