Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1984

Geschäftszahl

83/07/0379

Rechtssatz

Da eine - ursprünglich als mitbeteiligte Partei betrachtete - Jagdgesellschaft Rechtssubjektivität nicht genießt, ist das von ihr in der Gegenschrift gestellte Begehren auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand zurückzuweisen.