Verwaltungsgerichtshof
30.10.1984
83/07/0379
Da eine - ursprünglich als mitbeteiligte Partei betrachtete - Jagdgesellschaft Rechtssubjektivität nicht genießt, ist das von ihr in der Gegenschrift gestellte Begehren auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand zurückzuweisen.