Verwaltungsgerichtshof
11.09.1984
83/07/0323
Siehe:
84/10/0070 E 09.07.1984
Ein Nachweis über die Zustellung durch postamtliche Hinterlegung auf dem Name und Anschrift des Empfängers durchkreuzt sind - wobei nach dem äußeren Anschein unklar ist, ob diese Durchkreuzung aufrecht erhalten werden sollte - und auf dessen Rückseite sich ein Vermerk über eine Adressänderung des Empfängers befindet, der ebenfalls durchkreuzt ist, stellt keine unbedenkliche öffentliche Urkunde dar.
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070323.X03